Info`s zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Liebe ehrenamtliche Betreuer und BetreuerInnen, die ersten Wochen des neuen Jahres sind vergangen, wir hoffen, Sie sind gut gestartet. Die Corona-Pandemie und deren Bekämpfung bestimmt weiterhin unseren Alltag, wir hatten alle im letzten Jahr anderes gehofft. Eine der zuletzt beschlossenen Maßnahme, die auch Auswirkungen auf die Betreuungsvereine haben wird, ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Einrichtungen und Dienste der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nach dem 15.03.2022. dem Gesundheitsamt melden müssen, wer in ihnen tätig aber bis zu dem Datum weder einen Impf- noch einen Genesenen-Nachweis noch eine ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, vorgelegt hat. Dabei ist der Tätigkeitsbegriff sehr weit gefasst. In den aktuellen FAQs, die das BMAS herausgibt, werden auch Rechtliche Betreuer und Betreuerinnen als von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Betroffene aufgeführt. Unter dem folgenden link findet ihr den aktuellen FAQ-Stand (s. Nr. 16):
Bezüglich der Impfpflicht für Rechtliche Betreuer und Betreuerinnen gibt es allerdings noch eine Reihe von Fragen. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die BAGFW haben –neben vieler anderer noch nicht geklärter Fragen- das BMG um Klärung dieser Fragen gebeten. So soll geklärt werden, ob auch AngehörigenbetreuerInnen unter die Impfpflicht fallen (hier gibt es die Tendenz im BMG, dass diese nicht darunter fallen). Außerdem wurde die Frage gestellt, wie damit umgegangen wird, wenn gesetzliche BetreuerInnen keinen der geforderten Nachweise erbringen, aber Angelegenheiten in einer Einrichtungen zu erledigen sind. Das BMG hat zugesagt, die FAQs regelmäßig zu bearbeiten. Insofern empfiehlt sich ein Blick auf den Stand unter dem oben genannten link. Wir werden weiterhin informieren.
Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit und bleiben Sie bitte gesund!